Dokumentations-und Aufbewahrungs-Pflichten
des Kassen-Psychotherapeuten
über zehn Jahre
Psychotherapeuten und Ärzte sind im Rahmen ihrer Kassenzulassung gesetzlich verpflichtet,
- eine Patientendokumentation zu fertigen und aufzubewahren
- Daten der gesetzlich versicherten Patienten zur Honorarabrechnung oder zur Abrechnungsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung zuzuleiten
- noch nicht gesicherter Diagnosen zur Abrechnung verschlüsselt an die zuständige Kassenärztlichen Vereinigung zu übermitteln. Etwas häufiger ist dies der Fall z.B. nach Erstgesprächen im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde oder nach probatorischen Sitzungen.
Einwilligungserklärungen der Patienten sind hierfür nicht erforderlich.
Patienten können auch nicht bestimmen, was dokumentiert oder gelöscht wird, es sei denn, es sind nachweisliche Fehler zu korrigieren.
Gemäß gesetzlich geregeltem Behandlungsvertrag muss die Patienten-Dokumentation zehn Jahre nach Behandlungsbeendigung aufgehoben werden; nach diesen zehn Jahren ist die Patienten-Dokumentation gemäß Datenschutz zu löschen.
Das Interesse des Psychotherapeuten ist in in folgenden Fällen berechtigt, die Patientendokumentation länger als 10 Jahre aufzubewahren.
- Wenn ein Gerichtsprozess des Patienten mit dem Psychotherapeuten anhängig ist, z.B. bei gerichtlichen Prozessen wegen Behandlungsfehlern; diese Prozesse dauern oft sehr lange und die Verjährung des Patientenanspruches kann dann sehr spät beginnen.
- Wenn vermutet werden kann, dass der Patient wiederkommen wird.
- Bei Zahlungsklagen (betrifft in der Regel nur Privatpatienten): Die Tatsache, dass eine Person in psychotherapeutischer Behandlung ist, unterliegt dem grundsätzlich dem Datenschutz. Dennoch muss und kann die Tatsache einer psychotherapeutischer Behandlung gegenüber dem (Amts-)Gericht dann offenbart werden, wenn sich der Therapeut gezwungen sieht, ein noch ausstehendes Honorar einzuklagen. Aus Sicht der Deutschen Psychotherapeuten-Vereinigung (DPTV) wäre es widersinnig, dafür zuvor die Patienteneinwilligung zu benötigen.
Quelle: In Anlehnung an Texte des Berufsverbandes DPTV